Hallo,
in der "Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse" steht der Zusatz:
Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis 1:10 aufgelöstes Trockenblutplasma Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst bis zu 10 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge ist zulässig!
Heißt das nun, dass Erzeugnisse, NICHT AUSGEZEICHNET werden müssen, wenn man Bluplasma bis zu 10 % hinzufügt? Wie ist da die AUSZEICHNUNGSPFLICHT?
Gruß
in der "Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse" steht der Zusatz:
Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis 1:10 aufgelöstes Trockenblutplasma Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst bis zu 10 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge ist zulässig!
Heißt das nun, dass Erzeugnisse, NICHT AUSGEZEICHNET werden müssen, wenn man Bluplasma bis zu 10 % hinzufügt? Wie ist da die AUSZEICHNUNGSPFLICHT?
Gruß
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