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Umsatzsteuer - Partyservice, Schulverpflegung & Imbiss

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    Umsatzsteuer - Partyservice, Schulverpflegung & Imbiss

    „BMF gibt Schreiben zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken heraus

    Hier ein Link zu dem Originalwortlaut des Ministeriums zur Steuerfrage

    http://www.meat-n-more.info/News/201...und_Imbiss.php

    "In den vergangenen Jahren sind mehrere Urteile zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den Europäischen Gerichtshof und den Bundesfinanzhof ergangen. Die daraus resultierenden Konsequenzen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung gastronomischer Leistungen und des sog. Sozialcaterings sind nunmehr im BMF-Schreiben vom 20. März 2013 (IV D 2 – S 7100/07/10050-06, DOK. 2013/0077777), dargestellt und werden durch eine Vielzahl von Beispielen anschaulich erläutert."
    Thomas Pröller

    Fleischermeister
    Dipl. Ing. Lebensmitteltechnologie

    mailto:thomas@proeller.de

    #2
    Aw: Umsatzsteuer - Partyservice, Schulverpflegung & Imbiss

    Hallo Herr Pröller,

    Vielen Dank für die Info über die Gestaltung der Mehrwertsteuersätze im Cateringbereich.
    ich hatte gehofft, zugegebenermaßen mit etwas Naivität, dass die bestehende Regelung vereinfacht werden würde. Dies ist hier wohl leider nicht der Fall. Wie an den Beispielen deutlich wird, reichen schon kleine Unterschiede aus, um aus 7 % MwSt. 19 % zu machen. Auch habe ich an der ein oder anderen Stelle durchaus Probleme die Logik des Sachverhalts und die daraus resultierende Folgerung des Mehrwertsteuerschlüssel nachzuvollziehen.

    Ich kann jedem Produzenten, der sich mit dem Vertrieb von Partyservice, Imbissbuden und Catering im allgemeinen befasst nur raten, sich ihren Bericht genau durchzulesen. Es ist nach wie vor sehr komplex. Mir ist auch klar, dass dieses Thema bei den Metzgern sehr unbeliebt ist, da es bei jedem Auftrag zur Diskussion führt, ob etwas mit 7 % oder mit 19 % ausgeliefert werden muss.

    Letztendlich sind aber die Metzger auch die Leidtragenden, wenn eine entsprechende Prüfung durch das Finanzamt ergibt, dass MwSt. nachgezahlt werden muss.

    Ich würde mir wünschen, dass es an dieser Stelle einige Wortmeldungen von Betroffenen gibt.
    Liebe Grüße

    Jürgen Huber
    Huber Consult e.K.

    Metzgermeister,
    Betriebswirt d. Hdw.
    staatl. gepr. Fleischtechniker
    REFA-Prozessorganisator
    Unternehmercoach
    Fachberater für die Fleischwirtschaft

    www.fleischer-beratung.de

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