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Neues Telekommunikationsgesetz tritt zum 01.12.2021 in Kraft

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    Neues Telekommunikationsgesetz tritt zum 01.12.2021 in Kraft

    Heute mal eine Neuigkeit, die nicht unbedingt direkt etwas mit der Fleischbranche zu tun hat, aber trotzdem auch für uns interessant ist.
    Folgende Änderungen sind ab dem 01.12.2021 gültig:

    bei Problemen mit langsameren Internet als ursprünglich beim Provider gekauft, muss zukünftig nur noch die Leistung bezahlt werden, die auch geliefert wird. Oder Sie haben das Recht über ein Sonderkündigungsrecht den Vertrag zu beenden. Wenn also bei Ihnen als Endkunde nur 50 MByte statt gekauften 100 Mbits ankommen, dann müssen sie auch nur 50 % der monatlichen Kosten bezahlen. Allerdings müssen sie das auch beweisen. Dazu können Sie ein von der Bundesnetzagentur zertifiziertes Tool nutzen, um die Downloadgeschwindigkeit zu messen. Die Minderung der monatlichen Kosten gilt solange, bis der Provider den Nachweis erbracht hat, dass er nun vertragsgerecht liefert.

    Sollte es zu Störungen kommen bei denen sie als Endkunde einen Techniker bei ihrem Provider bestellen müssen oder bei denen es sich einfach um den Ausfall des Internet handelt, haben Sie als Endverbraucher das Recht, dass der Schaden innerhalb von 2 Arbeitstagen beseitigt wird. Das gleiche gilt bei geplatzten Technikerterminen. Laut Wirtschaftsministerium müssen Verbraucher entschädigt werden, wenn die Störung innerhalb von zwei Arbeitstagen nicht beseitigt werden kann. Die Höhe der Entschädigung ab dem dritten Tag beträgt demnach - je nachdem welcher Betrag höher ist - fünf Euro oder zehn Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts und ab dem fünften Tag zehn Euro oder 20 Prozent. Wird ein vereinbarter Termin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher dafür eine Entschädigung in Höhe von zehn Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltes verlangen.

    Ab dem 1. Dezember müssen die Provider Vertragslaufzeiten von 12 Monaten anbieten. 24 Monatsverträge sind zwar weiterhin möglich, aber bei Verträgen mit Mindestlaufzeit nicht mehr die kürzeste Bindung. Wichtig an dieser Stelle: Auch bei 24-Monatsverträgen gilt ab Dezember, dass Kunden nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit den Vertrag jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden können.

    Und letztendlich wird das Recht auf schnelles Internet in dem neuen Gesetz explizit erwähnt. Das deckt sich auch mit dem Koalitionsvertrag der Ampel Parteien in dem aufgeführt ist, dass schnelles Internet zu den guten Lebensbedingungen zählt. Allerdings muss noch konkret definiert werden was schnell ist. Dazu soll die Bundesnetzagentur bis Anfang 2022 eine konkrete Zahl nennen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) fordert eine Mindestbandbreite von 50 Mbits pro Sekunde. Wir dürfen gespannt sein, was die Bundesnetzagentur dazu sagt.

    Quelle: zdf.de / Nachrichten/ Panorama
    Liebe Grüße

    Jürgen Huber
    Huber Consult e.K.

    Metzgermeister,
    Betriebswirt d. Hdw.
    staatl. gepr. Fleischtechniker
    REFA-Prozessorganisator
    Unternehmercoach
    Fachberater für die Fleischwirtschaft

    www.fleischer-beratung.de
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