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Blutplasma bei der Wurstherstellung bis 10 % zulässig

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    Blutplasma bei der Wurstherstellung bis 10 % zulässig

    Hallo,

    in der "Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse" steht der Zusatz:

    Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis 1:10 aufgelöstes Trockenblutplasma Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst bis zu 10 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge ist zulässig!

    Heißt das nun, dass Erzeugnisse, NICHT AUSGEZEICHNET werden müssen, wenn man Bluplasma bis zu 10 % hinzufügt? Wie ist da die AUSZEICHNUNGSPFLICHT?

    Gruß

    #2
    Hallo

    Du musst natürlich alles Kennzeichnen was drin ist !
    Zumindest im HACCP

    Mfg Olli

    Kommentar


      #3
      HACCP bestätig eher die 10 %

      Hab ich auvch gedacht, aber schau mal hier (seite 146; Abs.2!):

      http://books.google.de/books?id=j5xx...page&q&f=false

      Anstelle von Wasser ist 10% Blutplasma erlaubt - d.h. keine Auszeichnung BIS ZU 10 %!!! Oder!?!?!

      Kommentar


        #4
        RE: Blutplasma bis 10 % zulässig

        Wir müssen jetzt aufpassen dass wir nicht Dinge zusammenhangslos durcheinander bringen.

        Hier müssen wir auf das Lebensmittelrecht Bezug nehmen und nicht auf HACCP. HACCP ist etwas komplett anderes und hat damit überhaupt nichts zu tun.


        Jedes Muskelfleisch enthält Blutplasma! Blut, z.B. Schweineblut enthält selbstverständlich auch einen sehr hohen Anteil an Blutplasma (ca. 50%). Wird Blutplasma als Hilfsstoff bei einer Fleisch- oder Wurstware eingesetzt muss dieses laut Zusatzstoff-Zulassungsverordnung auf der Zutatenliste mit dem Begriff "Blutplasma" (ohne weitere Bezeichnungen z.B. der Herkunft wie Rinderblutplasma) kenntlich gemacht werden. Hierbei spielt die Zugesetzte Menge an Blutplasma keine Rolle. Blutplasma wird im Lebensmittelbereich üblicherweise als Pulver vertrieben und verarbeitet man geht immer vom rehydrierten Zustand aus der sich logischerweise durch die Schüttung bei der Wurstherstellung einstellt. Dieser darf bei Wurstwaren im Sinne einer Brühwurst einen maximalen Anteil von 10%, bezogen nicht auf die Gesamtmenge sondern Fleisch-Fett, nicht überschreiten.


        Zusammenfassend lässt sich also sagen dass jede Wurst Blutplasma enthält. Gekennzeichnet werden muss Blutplasma allerdings nicht. Ausnahme ist wenn es als Hilfsstoff verarbeitet wurde.

        Kommentar


          #5
          RE: Blutplasma bis 10 % zulässig

          Hallo Korny1986,

          wenn ich dich nun richtig verstanden habe, ist die ABSICHTLICHE Zutat von Blutplasma (z.B. in Trockenform) NUR DANN zulässig, wenn es ausgezeichnet ist und/oder 10% (bzw. 2% bei Trockenblutplama) nicht überschreitet.

          Die natürliche Blutplasmamenge, die also nach dem ausbluten noch als "Rest" im Fleisch enthalten ist muss NICHT ausgezeichnte werden.

          Ist das richtig so?

          LG

          A.

          Kommentar


            #6
            RE: Blutplasma bis 10 % zulässig

            Richtig, wenn Blutplasma z.B. in Pulverform verarbeitet wird muss es mit dem Wort "Blutplasma" deklariert werden. Wird beispielsweise in einer Blutwurst indirekt Blutplasma in Form von Schweineblut verarbeitet muss es mit "Blut" bzw. "Schweineblut" gekennzeichnet werden. Blutplasma welches natürlicherweise im Verarbeitungsfleisch vorhanden ist muss nicht kenntlich gemacht werden.


            Also könnte man sagen dass immer wenn zur Tüte gegriffen wird eine Deklaration erforderlich ist ansonsten nicht.


            UR DANN zulässig, wenn es ausgezeichnet ist und/oder 10% (bzw. 2% bei Trockenblutplama) nicht überschreitet.
            Ich verstehe jetzt nicht was du meinst. Das Blutplasma in Pulverform ist ein getrocknetes Produkt d.h. dass es bei der Zugabe der richtigen Menge Wasser (streng genommen destilliertem Wasser) wieder zum Ursprungsprodukt nämlich Blutplasma wird. Ganz ähnlich wie man das von einem gefriergetrocknetem Kaffee kennt. Ob nun unbehandeltes Blutplasma also zentrifugiertes Blut oder Blutplasma in Pulverform verarbeitet wird ist dem Gesetzgeber egal. Wird Blutplasma in Pulverform verarbeitet muss berechnet werden wie viel Blutplasmapulver maximal zugesetzt werden kann dass die 10% bezogen auf Fleisch-Fett nicht überschritten werden. Dies ist logischerweise bei jeder Rezeptur anders und muss individuell berechnet werden.



            Aber jetzt nur mal so am Rande. Die 10% die vom Gesetzgeber zulässig sind ist wirklich sehr viel, ich meine dass für viele Brühwurstsorten eigentlich eine Menge von 3 bis 4 % bezogen auf Fleisch-Fett vollkommen ausreichend ist und in der Praxis solche hohen Konzentrationen nicht verarbeitet werden bzw. wurden. Blutplasma ist eigentlich seit Jahren "out" und wird nur noch selten verarbeitet da es mittlerweile bessere Hilfsstoffe z.B. Enzyme gibt, die nicht Kennzeichnungspflichtig und auch kostengünstiger sind.

            Kommentar


              #7
              Danke

              Prima. Hab ich verstanden!

              Ich danke dir für deine Information und deine Mühen!

              Liebe Grüße

              Kommentar

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