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Werberecht, Irreführende Werbung

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    Werberecht, Irreführende Werbung

    Mahlzeit,

    ich war vor einigen Tagen mal auf nem Fest und da war eine Bratwurstbude.
    Diese hatte ein Werbeschild von einer bekannten Biermarke aufgehängt bzw fest installiert.
    Nun kamen in der Zeit wo ich am essen war mehrere Leute und wollten dieses Bier bestellen.
    Der Verkäufer aber hatte aber generell keine Getränke an Board und musste so die Kunden abweisen.
    Ein Kunde meinte dann er werde Strafanzeige stellen wegen Irreführender Werbung oder so.

    Wie ist das wohl gesetzlich jetzt geregelt, habt ihr da ne Ahnung?

    Würd mich nämlich brennend interessieren

    #2
    RE: Werberecht, Irreführende Werbung

    Berechtigte Frage, ich weiß es auch nicht, der Imbißbesitzer lockt mit Werbung die er nicht einhalten kann oder will.

    Kommentar


      #3
      Vielleicht war die Würstchenbude ja mal eine Bierbude, nur noch nicht komplett umgebaut. Aber das hätte man ja locker erklären können. Welche Kunden spielen sich auch gerne auf. Viel Bla Bla um nichts.
      Gruß Siggi

      Kommentar


        #4
        Nee es ist wohl genrell ein Grillwagen mit Zapfanlage.
        Der Typ meinte, er kann das Schild ja nicht für einmal abnehmen!
        Was ja auch eigentlich verständlich ist. Naja es gibt immer irgendwelche Idioten..

        Hab hier mal was gefunden aber so ganz trifft es ja auch nciht zu!
        Bürokratischer Kram ey

        Zitat von von IHK Stuttgart



        "Lockvogelangebote" Wird für eine Ware geworben, so muss diese in angemessener Menge zur Befriedigung der erwarteten Nachfrage bereitgehalten werden, da andernfalls der Verbraucher getäuscht und gegebenenfalls dazu veranlasst wird, andere Waren zu kaufen. Der Gesetzgeber bezeichnet einen Warenvorrat im Regelfall schon dann als angemessen, wenn dieser die Nachfrage von zwei Tagen deckt (§ 5 Abs. 5 Satz 2 UWG). Im Einzelfall ist jedoch nach der Gesetzesbegründung eine andere Bewertung denkbar, so etwa bei einer unerwarteten außergewöhnlich hohen Nachfrage, bei ungewöhnlichen Lieferschwierigkeiten, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat oder wenn es sich um ein Produkt handelt, das der Unternehmer im Verhältnis zu seiner üblichen Produktpalette nicht gleichermaßen bevorraten konnte. Diese Regelung findet auch für Dienstleistungen Anwendung. Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie in der IHK-Information

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