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    Haftung Geschäftsführer einer GmbH

    Der Saarbrücker Wurstfabrikant Höll hat zum zweiten mal in zwei Jahren Insolvenz angemeldet. Statt der nötigen 4 Millionen Euro Umsatz/Monat wurden im Durchschnitt nur 2 Millionen Euro/Monat erwirtschaftet. Heute ist der erste Bericht über eine verspätete Insolvenzanmeldung erschienen, nachdem Lieferantenkredite von Höhe von 3,8 Millionen Euro aufgelaufen waren. Bei einem Rohstoffbedarf von 1 Million Euro/Monat hätte die Notlage bereits vor drei Monaten bekannt seien müssen, zumal die Löhne für August nicht gezahlt wurden und de Stromlieferant mit dem Abschalten des Stroms gedroht hatte (vgl. Saarbrücker Zeitung vom 27.09.2013).

    Das aktuelle Beispiel will ich nutzen, um exemplarisch die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH darzustellen (für andere juristische Personen ist diese ähnlich):

    Der Geschäftsführer hat geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens laufend im Auge zu haben. Bei ersten Anzeichen einer Krise ist er gehalten, sich durch Aufstellung einer Überschuldungsbilanz einen Überblick über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu verschaffen.

    Die Folge einer verspäteten Insolvenzanmeldung ist eine umfangreiche Haftung des Geschäftsführers:

    1. Haftung gegenüber der Gesellschaft:

    a) Generalklausel des § 43 Abs. 1 GmbHG
    Nach § 43 Abs. 1 GmbHG muss der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmann anwenden. Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht ergeben sich gegenüber dem Geschäftsführer Schadenersatzansprüche zugunsten der GmbH, der Gesellschafter oder zugunsten anderer betroffener Dritter.

    Pflichtverstöße können sein:

    - Spezielle gesetzliche Gebote und Verbote;
    - Gesellschaftsinterne Kompetenzregelungen;
    - Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der
    steuer-, kartell-, arbeits-, gewerbe- und umweltschutzrechtlichen
    Vorschriften;
    - Verstöße gegen die Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung;
    - Verstöße gegen die Pflicht zur Kooperation mit den anderen
    Gesellschaftsorganen;
    - Verstöße gegen die Treuepflicht
    - Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht
    - Verstöße gegen die Loyalitätspflicht
    - Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot

    Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten gem. § 43 Abs. 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen, wobei Haftungserleichterungen zugunsten des Geschäftsführer individuell vereinbart werden können.

    b) Gebot der Unverletzlichkeit des Stammkapital gem. § 43 Abs. 3 GmbHG
    Durch § 43 Abs. 3 GmbHG wird es dem Geschäftsführer im Interesse des Gläubigerschutz konkret untersagt, Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter der GmbH auszuzahlen, das zur Erhaltung des Stammkapital erforderlich ist.

    c) Verpflichtung zum Insolvenzantrag gem. § 64 Abs. 1 GmbHG
    Der Geschäftsführer ist gem. § 64 Abs. 1 GmbHG zur unverzüglichen Beantragung eines Insolvenzverfahren verpflichtet, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführer kann sich in diesem Zusammenhang aus den folgenden drei Fallgestaltungen ergeben:
    aa)Der Geschäftsführer hat die mögliche Sanierung der GmbH nicht rechtzeitig bzw. nicht nachhaltig genug eingeleitet;
    bb) Der Geschäftsführer hat die potentielle Insolvenzmasse in der Zeit zwischen Fristbeginn zur Stellung des Insolvenzantrag und der tatsächlichen Antragstellung zu Lasten der Gläubiger gemindert;
    cc) Der Geschäftsführer hat den Insolvenzantrag verspätet eingereicht.

    2. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern

    a) Auszahlungsverbot von Gesellschaftsmitteln gem. § 31 Abs. 6 GmbHG
    Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer bei Verletzung einzelner Pflichten nur gegenüber der GmbH. Ausnahmsweise kann sich eine Haftung auch gegenüber einzelnen Gesellschaftern ergeben, wenn der Geschäftsführer verbotswidrig eine Auszahlung von Gesellschaftsmitteln an einzelne Gesellschafter vorgenommen hat.


    b) Verletzung von Schutzgesetzen zugunsten der Gesellschafter
    Im übrigen kann sich eine Haftung des Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern der GmbH auch aus der Verletzung folgender Bestimmungen ergeben, die ausdrücklich zum Schutz der Gesellschafter aufgestellt wurden:
    aa) Falsche Angaben des Geschäftsführers gem. § 82 GmbHG,
    bb) Nichtanzeige des Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapital gem.
    § 64 Abs. 1 GmbHG,
    cc) Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht,
    dd) Untreue oder Unterschlagung.

    3. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten

    a) Handelndenhaftung gem. § 11 Abs. 1 GmbHG
    In der Zeit zwischen dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrag und der Eintragung der GmbH ins Handelsregister haften die Handelnden persönlich gem. § 11 Abs. 2 GmbHG, wenn in dieser Zeit Rechtsgeschäfte für die GmbH abgeschlossen werden. Die Haftung endet automatisch mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister.

    b) Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers
    Erweckt der Geschäftsführer im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten den Eindruck, dass er selbst oder mit anderen persönlich für die Erfüllung der Vertragsverpflichtung einsteht, muss er sich später an diesem Rechtsschein festhalten lassen, wenn der Vertragspartner auf die persönliche Haftung des Geschäftsführer vertraut hat. Der Geschäftsführer muss daher sowohl in Verhandlungen als auch auf allen Schriftstücken deutlich darauf hinweisen, dass er lediglich als Vertretungsorgan einer GmbH in Erscheinung tritt. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführer kann sich auch dann ergeben, wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt oder er ein Geschäft der GmbH aus einem eigenen wirtschaftlichen Interesse wahrnimmt.

    c) Insolvenzverschleppung gem. § 63 GmbHG
    Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht gem. § 64 GmbHG hat außerordentlich hohe praktische Bedeutung. Versäumt der Geschäftsführer schuldhaft die rechtzeitige Antragstellung, muss er den dadurch bei den Gläubigern entstehenden Schaden persönlich ersetzen. Den Altgläubigern (= solchen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzreife bereits im Geschäftskontakt zur GmbH standen) muss er den sog. Quotenschaden ersetzen, der sich aus der eingetretenen Verminderung des Gesellschaftsvermögen durch die Verschleppung ergibt. Den Neugläubigern (= solche, die erst nach Eintritt des Insolvenzgrund Geschäftskontakt mit der GmbH aufgenommen haben) muss er den vollen Schaden ersetzen.

    d) Produkthaftung des Geschäftsführer
    Der Hersteller eines Produkt ist zur ordnungsgemäßen Konstruktion, Fabrikation, Gebrauchsanweisung und Produktbeobachtung verpflichtet, §§ 1, 3 Produkthaftungsgesetz. Der Geschäftsführer hat für die Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen. Kannte der Geschäftsführer die Fehlerhaftigkeit eines Produkts oder musste er diese erkennen und hat er den Vertrieb trotzdem nicht verhindert, haftet er persönlich für den eintretenden Schaden.

    e) Verstoß gegen Vermögensdelikte, §§ 263, 266a, 283 ff StGB
    Verwirklicht der Geschäftsführer die Tatbestände des Betrug, der Untreue oder des Bankrott, ergibt sich zu dessen Lasten eine persönliche Haftung für den eintretenden Schaden.

    f) Wettbewerbsverstöße werden nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Sanktionen belegt, §§ 3, 4, 8 UWG. Grundsätzlich haftet die juristische Person für wettbewerbswidriges Verhalten ihrer Organe (§§ 31, 89 BGB). Daneben besteht auch hier eine persönliche Haftung des Geschäftsführers jedenfalls dann, wenn er »geistiger Urheber« des UWG-Verstoßes ist. Er haftet jedoch nicht nur für eigenes wettbewerbswidriges Verhalten, sondern zudem auch für das Verhalten einer anderen Person im Betrieb, von deren wettbewerbswidrigem Handeln er Kenntnis hatte und das er hätte verhindern können. Auch kann er sich regelmäßig nicht darauf berufen, von dem Wettbewerbsverstoß nichts gewusst zu haben, wenn er grundsätzlich Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft hat, auf Grund einer internen Verteilung innerhalb der Geschäftsführung aber selbst nicht mit dem operativen sowie dem Tagesgeschäft betraut ist.

    g) Der GF haftet bei umweltrechtlichen Verstößen, wie z.B.
    - § 62 i. V. m. § 52 a BImSchG
    § 324 StGB (Gewässerverunreinigung),
    § 325 StGB (Luftverunreinigung)
    § 325 a StGB (gesundheitsschädlicher Lärm),
    § 326 StGB (umweltgefährdende Abfallbeseitigung)
    etc.

    h) Bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht drohen nach § 33 Abs. 5 Außenwirtschaftsgesetz Bußgeldverfahren ebenso wie strafrechtliche Sanktionen nach § 34 AWG.

    i) Haftung des Geschäftsführers aufgrund der eigenen Integrität
    Es kommt dann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn er das Mandat für seine Gesellschaft maßgeblich auf Grund seiner eigenen besonderen Integrität, Kompetenz, Persönlichkeit und Sachkunde erhalten hat. Vertragsverhandlungen sollten von daher immer so geführt werden, dass die Sachkompetenz des Unternehmens als Gesamtheit (natürlich getragen durch seine personelle Struktur) in den Vordergrund rückt.

    j) Verlustübernahmepflicht im GmbH-Konzern
    Ist ein alleiniger Geschäftsführer zugleich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, so trifft ihn ein zusätzliches Haftungsrisiko, wenn er sich gleichzeitig noch in anderen Bereichen unternehmerisch betätigt. Bei wirtschaftlicher Betätigung in verschiedenen Unternehmen kann sich eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Verluste an dem Gesellschaftsvermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Grundsätzen über den qualifizierten faktischen Konzern ergeben.
    Diese in der Praxis nicht selten anzutreffende Unternehmensstruktur liegt dann vor, wenn ein herrschendes Unternehmen die Geschäfte der abhängigen GmbH jedenfalls im Wege einzelner Leitungsmaßnahmen führt.

    4. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Abgaben und Steuern

    a) Haftung nach der Abgabenordnung (AO)
    Besondere Haftungsrisiken ergeben sich für den Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt bei Verletzung steuerrechtlicher Pflichten. Verletzt der Geschäftsführer die in der AO geregelten steuerlichen Pflichten der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig und werden aufgrund dessen Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt, haftet der Geschäftsführer persönlich für den eingetretenen Schaden, § 69 AO. Ganz konkret hat der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden können, § 34 Abs. 1 S. 2 AO. Darüber hinaus ergeben sich für den Geschäftsführer folgende Verpflichtungen:

    - Duldung der Vollstreckung in das verwaltete Vermögen, § 77 AO
    - Mitwirkungspflichten, § 90 AO;
    - Auskunftspflichten, § 93 AO;
    - Vorlagepflichten, §§ 97, 100 AO;
    - Anzeigepflichten, §§ 137 – 139 AO;
    - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, §§ 140 – 148 AO;
    - Steuererklärungspflichten, § 149 AO;
    - Berichtigungspflichten, § 153 AO;
    - Einbehaltungs- und Abführungspflichten, § 38 Abs. 3, 42a Abs. 1, 44
    Abs. 1, 50a Abs.5 EStG

    Pflichtverletzungen durch den Geschäftsführer können sich in diesem Rahmen ergeben durch:
    - Vornahme falscher Buchungen;
    - Abgabe falscher Steuererklärungen;
    - Ausstellen falscher Steuerbescheinigungen;
    - Fehler bei der Einbehaltung und Abführung der
    Lohnsteuer;
    - Unzureichende Kontrolle bei Übertragung der
    Buchführungsarbeiten.

    Wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht ausreichen, muss der Unternehmer die Löhne entsprechend gekürzt als Vorschuss- oder Teilbetrag auszahlen und die entsprechende Lohnsteuer abführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, entsteht eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers persönlich

    Wird die Stundung beantragt, muss unabhängig von dem gestellten Stundungsantrag für die rechtzeitige Bereitstellung der Lohnsteuer so lange gesorgt werden, wie nicht über den Stundungsantrag positiv entschieden ist. Dadurch, dass der Unternehmer die Lohnsteuer ohne weiteres wirtschaftlich als vom Finanzamt gewährtes Darlehen betrachtet, hat er schuldhaft gehandelt, soweit die Lohnsteuer nicht rechtzeitig bezahlt werden kann.

    b) Haftung gegenüber einem Träger der Sozialversicherung
    Die GmbH ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge bezüglich der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter ordnungsgemäß anzumelden und abzuführen, §§ 28a ff SGB IV. Soweit es sich um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung handelt, muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass diese an die Träger der Sozialversicherung abgeführt werden, wenn er eine persönliche Haftung hierfür vermeiden will. Insoweit übernimmt der Geschäftsführer eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern, die zweckgebunden zu verwenden sind. Werden die Arbeitnehmerbeiträge nicht abgeführt, begeht der Geschäftsführer eine Untreuehandlung gem. § 266 StGB und muss für diese persönlich haften, falls diese von der Gesellschaft nicht mehr erbracht werden können.

    5. Haftungsbeschränkungen zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH

    Das Risiko für unternehmerisches Fehlverhalten gem. § 43 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen.

    Wie lassen sich durch entsprechendes Vertragsmanagement Haftungsgefahren nachhaltig reduzieren?

    1. Vertraglich geregelte Haftungsbeschränkung / Reduzierung des Haftungsmaßstabs
    Die Haftung ist in einem Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer so einzuschränken, dass der Geschäftsführer nicht für leichte Fahrlässigkeit haftet.
    Ein abschließende Entscheidung der Gericht zu diesem Thema stet noch aus. Deshalb sollte auf vertraglicher Basis (Satzung, Gesellschafterbeschluss, Geschäftsführeranstellungsvertrag) die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
    2. Haftungsreduzierung auf bestimmte Haftungssumme:
    Die Geschäftsführerhaftung sollte ferner gegenüber der Gesellschaft summenmäßig beschränkt werden. Mit einer solchen Haftungsbegrenzung könnte sichergestellt werden, dass ein Geschäftsführer für einen verursachten Schaden nur bis zu einer gewissen Summe haftet. Dabei ist zu beachten, dass auch an dieser Stelle der Bereich des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nicht im Wege der summenmäßigen Haftungsbeschränkung eingeschränkt werden kann.

    3. Haftungsbegrenzende Verfallklauseln
    Die fünfjährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer kann verkürzt werden.

    Ausnahme: Der Bereich des Kapitalerhaltungsschutzes (§§ 30 ff. GmbH)

    4. Ressortaufteilung und Aufgabendelegation: Grundsätzlich gilt bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH für jeden einzelnen der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Die Gesamtverantwortung und die damit verbundenen, weit reichenden Haftungsfolgen können durch eine Ressortaufteilung (Verantwortungsbereiche werden zwischen den Geschäftsführern aufgeteilt) bzw. eine Aufgabendelegation (Teilkompetenzen der Geschäftsführer werden auf leitende Angestellte übertragen) eingeschränkt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Ressortaufteilung und die Aufgabendelegation nicht uneingeschränkt zulässig sind. Sie unterliegen inhaltlichen Einschränkungen sowie formellen Anforderungen. Bei einer angemessenen Justierung der Verantwortungsverteilung kann der haftungsträchtige Pflichtenkreis des einzelnen Geschäftsführers auf Überwachungs- und Informationsverantwortung reduziert werden. Dadurch lassen sich effektiv Haftungsgefahren für das GmbH-Management vermeiden.

    5. Entlastungsbeschluss: Eine wirksame Haftungsvermeidungsstrategie ist die durch die GmbH-Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung beschlossene Entlastung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer sollte alljährlich auf eine Entlastung durch Gesellschafterbeschluss bestehen. Durch eine solche beschlossene „Freizeichnung" können keine Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Informationen den Geschäftsunterlagen entnommen werden können oder allen Gesellschaftern bekannt sind.

    6. Gesellschafterzustimmung zu Risikogeschäften:
    Der Geschäftsführer sollte bei bevorstehenden riskanten Geschäftsführungsmaßnahmen, die häufig sogar durch die Gesellschafter gefordert werden, alle Gesellschafter erschöpfend über Risiken informieren und darüber hinaus die Zustimmung zu entsprechenden Risikogeschäften per förmlichen Gesellschafterbeschluss einfordern.

    7. Vertraglich vereinbarte Beweislastumkehr
    Vertraglich kann mit der GmbH vereinbart werden, dass die Beweislast für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers aus einem Fehlverhalten vollständig bei der GmbH liegt.

    8. D&O - Versicherung: Im Geschäftsführeranstellungsvertrag kann die GmbH verpflichtet werden, für Ihren Geschäftsführer eine Versicherung zur Vorsorge gegen Haftungsgefahren abzuschließen. Solche Managementrisiken lassen sich durch eine so genannte Directors-and-Officers-Police (D&O) auffangen. Bei den D & O-Versicherungen gilt es viele Details zu beachten: Das Unternehmen und der Geschäftsführer sollten mit der Versicherung im Detail aushandeln, worauf genau sich der Rechtsschutz bezieht, wie hoch der bemessene Höchstbetrag ist, ob der Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit besteht, welche konkreten Beschränkungen bestehen, etc.


    Diese Zusammenfassung stellt nur einen kleinen Ausschnitt der Haftungsproblematik dar, die immer anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Eine umfassende juristische Beratung mit dem Ziel einer Haftungsbeschränkung macht nur vor der Krise Sinn. In der Krise ist es für vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten in der Regel zu spät. Dann geht es nur noch um Schadensbegrenzung.
    RA Dr. Christian Halm
    Fachanwalt für Agrarrecht
    Fachanwalt für Versicherungsrecht
    Fachanwalt für Verwaltungsrecht
    www.agrarjurist.de

    #2
    Aw: Haftung Geschäftsführer einer GmbH

    Hallo Herr Dr. Halm,

    vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich werde ihn mir konservieren.

    Ich habe aber auch eine Frage dazu:
    ist es nicht so, dass die Bundesregierung im Jahre 2012 die Insolvenzanzeigepflicht für Kapitalgesellschaften dahingehend gelockert hat, dass eine Insolvenzanzeige nur noch erfolgen muss, wenn die Liquidität, sprich die Zahlungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Insolvenzanzeigepflicht wegen Überschuldung wurde meines Wissens ausgesetzt. Ist das so?

    Viele Grüße
    Jürgen Huber
    Liebe Grüße

    Jürgen Huber
    Huber Consult e.K.

    Metzgermeister,
    Betriebswirt d. Hdw.
    staatl. gepr. Fleischtechniker
    REFA-Prozessorganisator
    Unternehmercoach
    Fachberater für die Fleischwirtschaft

    www.fleischer-beratung.de

    Kommentar


      #3
      Aw: Haftung Geschäftsführer einer GmbH

      Kurzes Update zur Insolvenzanmeldung beim Wurstfabrikant Höll.
      In Saarbrücken wird zunächst einmal weiter produziert.
      Das in der Nähe sitzende Unternehmen Kunzler Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG soll die Produktionsstätte zum 01.01.2014 übernehmen.
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