Kann mir jemand erläutern, wie bei den irischen Ochsenbacken der Test auf Bandwurmfinnen vorgenommen wird? Ein Kunde verlangt darüber Auskunft von mir.
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Test auf Bandwurmfinnen bei irischen Ochsenbäckchen
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Hallo Dirk,
das bfr schreibt in einem Merkblatt füpr Ärzte:
Die Untersuchung auf Finnenbefall (Zystizerkose) des Schlachtrindes findet im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung statt.
Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß Finnen dem Untersucher entgehen, deshalb muss damit gerechnet werden, dass finnenhaltiges Fleisch unbeanstandet in den freien Verkehr gelangt.
Sofern dieses roh und ohne weitere Vorbehandlung verzehrt wird,besteht die Gefahr einer Infektionmit Taenien. Sachgerecht durchgefrorenes Rindfleisch enthält keine infektiösen Finnen.
Nach der Hackfleisch-VO darf u.a.Schabefleisch und Hackfleisch intiefgefrorenem Zustand in denVerkehr gebracht werden. Die beim Einfrieren und während derAufbewahrung erreichte Temperatur von -18° C bietet die Gewähr, dass in diesen Erzeugnissen lebensfähige Finnen nichtmehr vorhanden sind.Zuletzt geändert von Thomas Pröller; 10.12.2014, 16:29.Thomas Pröller
Fleischermeister
Dipl. Ing. Lebensmitteltechnologie
mailto:thomas@proeller.de
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Hallo zusammen,
interessantes Thema.
Ich möchte gerne die Gelegenheit nutzen und das Thema Finnenbefall etwas näher erörtern.
Der Parasit ist eine Bandwurmlarve (Finne).
Dabei ist der Rinderbandwurm stolze 4-10 m lang.
Anzeichen am lebenden Tier gibt es kaum, evtl. geringe Abmagerung des Tieres.
Anzeichen am geschlachteten Tier: Lieblingssitz ist die Kau- und Zwerchfellmuskulatur, Herz und Zunge.
Gefahr für den Menschen: Bandwurmerkrankung nach Genuss rohen Fleisches.
Entwicklungszyklus des Rinderbandwurms läuft ab, wie im Anhang dargestellt.
Zu der essentiellen Frage von Dirk:Wie bei den irischen Ochsenbacken der Test auf Bandwurmfinnen vorgenommen wird?
Dort habe ich folgendes über die Genusstauglichkeitskennzeichnung gefunden:
Schlachttieruntersuchung
EG-VO 854/ 2004
Kapitel II Anhang 1
1. Mit Ausnahmen (z.B. Notschlachtung)
a) hat der amtliche Tierarzt vor der Schlachtung alle Tiere einer Schlattieruntersuchung zu unterziehen.
b) muss diese Untersuchung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachthof und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erfolgen. Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt auch zu jeder anderen Zeit eine Untersuchung verlangen.
2. Mit der Schlachttieruntersuchung ist insbesondere festzustellen, ob bei dem der Inspektion unterzogenen Tier Anzeichen dafür vorlegen, dass a) gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder b) das Tier sich in einem Zustand befindet der Gesundheit von Menschen oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und auf Krankheiten aus der Liste A sowie gegebenenfalls der Liste B des internationalen Tierseuchenamtes (Office International des Epizooties. OIE) zu richten ist.
3. Zusätzlich zur regelmäßigen Schlachttieruntersuchung hat der amtliche Tierarzt eine klinische Untersuchung alle Tiere durchzuführen, die der Lebensmittelunternehmer oder ein amtlicher Fachassistent eventuell ausgesondert hat.
Kapitell II D
1. Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. Dabei können eine geringfügige Handhabung des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung, oder besondere technische Vorrichtungen erforderlich sein.
2. Sofern dies für erforderlich achtet wird, sind zusätzliche Untersuchungen wie Durchstarten und Anschneiden von Schlachtkörperteilen und Nebenprodukten der Schlachtung und Labortests durchzuführen, um a) einen endgültigen Befund zu erhalten oder b) eine Tierkrankheit von Rückständen oder Schadstoffen, welche die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Höchstwerte überschreiten, oder der nicht Einhaltung mikrobiologischer Kriterien, oder andere Faktoren, die es gegebenenfalls erforderlich machen, dass das Fleisch für Genusstauglich erklärt wird, oder seine Verwendung Beschränkung unterliegt, insbesondere bei Notgeschlachteten Tieren.
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