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Die Schlachtung

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    Die Schlachtung

    Gesetzliche Bestimmungen

    - Gesetz über das Schlachten von Tieren
    - Tierschutzgesetz-Schlachtverordnung
    - Tierseuchengesetz
    - Tierschutzgesetz
    - Richtlinie 93/114/EG, 93/119/EG

    Die Betäubung von Schwein und Rind

    Schlachtung = Töten eines Tieres durch Blutentzug, Betäubungszwang!
    Ziel der Betäubung: Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit
    - Betäubungswirkung muss unverzüglich eintreten
    - Betäubung muss tief genug sein, lange genug anhalten und direkt in den Tod durch Blutentzug übergehen
    - Betäubungsverfahren muss sicher in der Anwendung sein

    Beurteilung der Betäubungswirkung: Ausfall cerebraler Reflexe (Schmerzreaktion im Kopfbereich, Augenreflex, Ausfall lebenswichtiger Funktionen (Atmung, Kreislauf), Streckkrämpfe, schlaffe Lähmung (exzitable Gliedmaßen ® lediglich Rückenmarksreflex)

    ausreichende Wirkung
    • sofortiges Hinstürzen
    • schlaffes, bewegungsloses
    • Liegen
    • ausgeschaltetes Schmerzempfinden
    nicht ausreichende Wirkung
    • wiederkehrender Lidschlussreflex
    • wiederkehrende Cornealreflex
    • Lautäußerungen
    Überprüfung z.B. durch Stich in Rüsselscheibe, Berühren von Augenlid/Cornea

    Quelle: F.S. LmT
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