Gesetzliche Bestimmungen
- Gesetz über das Schlachten von Tieren
- Tierschutzgesetz-Schlachtverordnung
- Tierseuchengesetz
- Tierschutzgesetz
- Richtlinie 93/114/EG, 93/119/EG
Die Betäubung von Schwein und Rind
Schlachtung = Töten eines Tieres durch Blutentzug, Betäubungszwang!
Ziel der Betäubung: Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit
- Betäubungswirkung muss unverzüglich eintreten
- Betäubung muss tief genug sein, lange genug anhalten und direkt in den Tod durch Blutentzug übergehen
- Betäubungsverfahren muss sicher in der Anwendung sein
Beurteilung der Betäubungswirkung: Ausfall cerebraler Reflexe (Schmerzreaktion im Kopfbereich, Augenreflex, Ausfall lebenswichtiger Funktionen (Atmung, Kreislauf), Streckkrämpfe, schlaffe Lähmung (exzitable Gliedmaßen ® lediglich Rückenmarksreflex)
ausreichende Wirkung
Quelle: F.S. LmT
- Gesetz über das Schlachten von Tieren
- Tierschutzgesetz-Schlachtverordnung
- Tierseuchengesetz
- Tierschutzgesetz
- Richtlinie 93/114/EG, 93/119/EG
Die Betäubung von Schwein und Rind
Schlachtung = Töten eines Tieres durch Blutentzug, Betäubungszwang!
Ziel der Betäubung: Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit
- Betäubungswirkung muss unverzüglich eintreten
- Betäubung muss tief genug sein, lange genug anhalten und direkt in den Tod durch Blutentzug übergehen
- Betäubungsverfahren muss sicher in der Anwendung sein
Beurteilung der Betäubungswirkung: Ausfall cerebraler Reflexe (Schmerzreaktion im Kopfbereich, Augenreflex, Ausfall lebenswichtiger Funktionen (Atmung, Kreislauf), Streckkrämpfe, schlaffe Lähmung (exzitable Gliedmaßen ® lediglich Rückenmarksreflex)
ausreichende Wirkung
- sofortiges Hinstürzen
- schlaffes, bewegungsloses
- Liegen
- ausgeschaltetes Schmerzempfinden
- wiederkehrender Lidschlussreflex
- wiederkehrende Cornealreflex
- Lautäußerungen
Quelle: F.S. LmT