Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Leitsätze für Fleisch

Einklappen
X
Einklappen
 
Werbung
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Leitsätze für Fleisch

    Wir alle kennen Sie, die Leitsätze für Fleisch !
    Für die, die es mal brauchen werden, hänge ich die hier mal als *.pdf im Zip-Archiv an.

    #2
    Das hab ich auch, kann man immer gebrauchen.
    Da steht alles drin, na ja fast, Pferd fehlt

    Kommentar


      #3
      Stimmt, wieso eigentlich?
      Da steht nur drin, das man den Dünndarm vom Pferd nicht nutzen darf.

      Kommentar


        #4
        Pferd ist indirekt in der LS.Pos. 2.11 versteckt. Es kann Schwein bzw. Rind durch anderes Fleisch ersetzt werden, muss aber entsprechend in der Verkehrsbezeichnung kenntlich gemacht werden.

        Kommentar


          #5
          hier mal der Auszug !

          2.11 Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder
          Fleischerzeugnissen, in deren Bezeichnung nicht auf eine besondere Tierart
          hingewiesen wird, werden aus Teilen von Rindern und/oder Schweinen hergestellt.
          Rindfleisch und Schweinefleisch sind gegeneinander austauschbar, soweit sich aus
          den Leitsätzen nichts Gegenteiliges ergibt. Eine örtlich abweichende
          Verkehrsauffassung bleibt zu beachten.

          Die ausschließliche oder teilweise Verwendung von Teilen anderer Tiere als vom
          Rind (einschließlich Kalb) und Schwein wird in der Verkehrsbezeichnung
          angegeben, (z. B. Geflügelfleischwurst, Hirschsalami)
          7). Bei Wurstwaren, in deren
          Verkehrsbezeichnung der Begriff „Kalb- enthalten ist, bestehen mindestens 15 %
          des Fleischanteils aus Kalb- und/oder Jungrindfleisch 2).

          Fleischerzeugnisse, in deren Verkehrsbezeichnung als Wortbestandteil der Name
          einer Tierart verwendet wird, enthalten – sofern sich aus den Leitsätzen nichts
          Gegenteiliges ergibt – charakterbestimmende Mengen an Teilen der genannten
          Tierart (z. B. 40 % Hirschfleisch in einer Hirschsalami oder 2 % Sardellen in einer
          Sardellenleberwurst, jeweils bezogen auf den Fleischanteil). Wird ein
          Fleischerzeugnis mit der Zusatzbezeichnung „rein in Zusammenhang mit der
          Tierart versehen, so wird ausschließlich Fleisch (1.) der angegebenen Tierart
          verwendet.

          Bei Fleischerzeugnissen, die Anteile an einer nicht verkehrsüblichen Tierart in
          nicht charakterbestimmenden Mengen enthalten, wird auf die Mitverwendung von
          Teilen dieser Tierart und ihren Anteil hingewiesen (z.B. 5 % Hirschfleisch, 5 %
          Geflügelfleisch).

          Kommentar


            #6
            habs mal rausgesucht.

            Auszug aus den Leitsätzen

            2.11 Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder
            Fleischerzeugnissen, in deren Bezeichnung nicht auf eine besondere Tierart
            hingewiesen wird, werden aus Teilen von Rindern und/oder Schweinen hergestellt.
            Rindfleisch und Schweinefleisch sind gegeneinander austauschbar, soweit sich aus
            den Leitsätzen nichts Gegenteiliges ergibt. Eine örtlich abweichende
            Verkehrsauffassung bleibt zu beachten.

            Die ausschließliche oder teilweise Verwendung von Teilen anderer Tiere als vom
            Rind (einschließlich Kalb) und Schwein wird in der Verkehrsbezeichnung
            angegeben, (z. B. Geflügelfleischwurst, Hirschsalami)
            7). Bei Wurstwaren, in deren
            Verkehrsbezeichnung der Begriff „Kalb- enthalten ist, bestehen mindestens 15 %
            des Fleischanteils aus Kalb- und/oder Jungrindfleisch 2).

            Fleischerzeugnisse, in deren Verkehrsbezeichnung als Wortbestandteil der Name
            einer Tierart verwendet wird, enthalten – sofern sich aus den Leitsätzen nichts
            Gegenteiliges ergibt – charakterbestimmende Mengen an Teilen der genannten
            Tierart (z. B. 40 % Hirschfleisch in einer Hirschsalami oder 2 % Sardellen in einer
            Sardellenleberwurst, jeweils bezogen auf den Fleischanteil). Wird ein
            Fleischerzeugnis mit der Zusatzbezeichnung „rein in Zusammenhang mit der
            Tierart versehen, so wird ausschließlich Fleisch (1.) der angegebenen Tierart
            verwendet.

            Bei Fleischerzeugnissen, die Anteile an einer nicht verkehrsüblichen Tierart in
            nicht charakterbestimmenden Mengen enthalten, wird auf die Mitverwendung von
            Teilen dieser Tierart und ihren Anteil hingewiesen (z.B. 5 % Hirschfleisch, 5 %
            Geflügelfleisch).

            Kommentar


              #7
              Bitte die aktuelle Version der leitsätze von Januar 2010 beachten.

              http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downl...ublicationFile

              Die aufgeführte Leitsatzposition ist überholt und entspricht nicht mehr der Verkhrsauffassung!

              Kommentar

              Lädt...
              X
              Zum Seitenanfang