Neue Allergene Kennzeichnung
Die Kennzeichnung von allergenen Stoffen und die Streichung der 25%-Regelung
Am 12.11.04 ist die Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zur Kennzeichnung allergener Zutaten und die Streichung der 25 %-Regelung veröffentlicht und damit die EU-Richtlinie 2003/89/EG in das Deutsche Recht umgesetzt worden. Die Umstellungsfrist endet zum 24.11.2005, so dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Produkte nach den bisher geltenden Bestimmungen bzw. Deklarationen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die neue Regelung gilt momentan nur für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigverpackungen (vorverpackte Lebensmittel) im Sinne des § 6 Abs.1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (EG-VO Nr. 178/2002 Art. 3 Nr. 18) abgegeben zu werden. Produkte, die ab dem 25.11.2005 vertrieben werden, müssen somit nach dem neuen Kennzeichnungsrecht etikettiert werden. Allergene Stoffe werden dann in der Zutatenliste mit angegeben. Produkte, auch mit längeren Laufzeiten, wie z. B. Konserven etc., die vor dem 25. November 2005 gekennzeichnet wurden, dürfen auch über dieses Datum hinaus noch bis zu ihrem Abverkauf in den Verkehr gebracht werden.
Folgende allergene Lebensmittelgruppen fallen gemäß Anhang III a der Richtlinie unter die Kennzeichnungspflicht:
· Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse
z.B. Brot, Brötchen, Panaden, Gratins Frikadellen, Soßen mit Weizenmehl als Bindung,...
· Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
z.B. Eierpastete, Mayonnaise, Produkte mit Eiweiß etc.
· Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse(einschließlich Laktose)
z.B. Butter, Sahne, Joghurt, Käse, Eis, Rohwurst mit Laktose (Milchzucker) etc.
· Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, Schalenfrüchte (Mandel, Hasel-,Wal-, Pecan-, Cashew-, Paranuss, Pistazie, Macadamia- und Queenslandnuss) und daraus hergestellte Erzeugnisse
z.B. Lyoner mit Pistazien, Salami mit Nüssen
· Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
z.B. Jagdwurst/ Bierschinken mit Senfsaat
· Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse, Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben
z.B. in Knoblauch und Zwiebeln natürlich enthalten
Werden aus dieser Liste allergene Stoffe in vorverpackten Lebensmitteln verarbeitet, so werden diese Allergene in Zukunft in der Zutatenliste gekennzeichnet. Geht aus der Verkehrsbezeichnung deutlich hervor, dass Bestandteile mit allergenem Potenzial verarbeitet wurden, welche auf die Zutat der Anlage 3 schließen lassen, brauchen diese nicht noch mal separat aufgeführt werden.
Beispiel Käsewürstchen: Hier wird der Käse in der Zutatenliste (siehe rechts) aufgeführt. Ein spezieller Hinweis auf Lactose ist nicht mehr erforderlich.
Kennzeichnung von allergenen Stoffen und die Streichung der 25%-Regelung
Mit Ausnahme von Schwefeldioxiden und Sulfiten gibt es augenblicklich keine Grenzwerte bzw. Höchstwerte für die Deklaration. Dies bedeutet, dass aufgrund von Kreuzkontaminationen, die in jedem Verarbeitungsbetrieb vorkommen können, Spuren von allergenen Stoffen in den Lebensmitteln enthalten sein können. Deshalb raten wir Ihnen dringendst davon ab, eine Allergenfreiheit zu garantieren. In England gehen die Produzenten aus Produkthaftungsgründen sogar schon so weit und deklarieren auf ihren Verpackungen einen „Allergiehinweis.
Beispiel: Dieses Produkt enthält Milch.
Es kann darüber hinaus noch Spuren von Nüssen, Sesam oder Weizen enthalten, da diese Rohstoffe im Betrieb verarbeitet werden und eine Kreuzkontamination nicht ausgeschlossen werden kann. Im übrigen findet man in den deutschen Supermärkten von den führenden Süßigkeitenherstellern ähnliche Hinweise. Es gibt einige Zutaten, für die eine Befreiung der Kennzeichnungspflicht beantragt ist, da sie zwar ursprünglich aus allergenen Rohstoffen hergestellt wurden, aber aufgrund Ihres Produktionsprozesses kein allergenes Potenzial mehr besitzen. Hierunter fallen z.B. Dextrose (aus Weizen), Würze (aus Soja und Weizen), Glucosesirup (aus Weizen), Zuckercouleur (aus Weizen) und viele mehr. Die Entscheidung sollte ursprünglich seitens des Gesetzgebers bis zum 25.11.04 getroffen sein, was allerdings aufgrund der Vielzahl von Anträgen nicht geschehen ist. Es kamen zwar Mitte 12/04 von der EBLS (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) erste Stellungnahmen, jedoch sind die entgültigen Entscheidungen hierüber wahrscheinlich erst im Laufe des Frühjahres 2005 zu erwarten. Es wird daher empfohlen, die Entscheidungen abzuwarten, um mehrfache Kennzeichnungsänderungen zu vermeiden.
Kennzeichnung der losen Ware
Die Kennzeichnung der losen Ware soll gemäß der Richtlinie 2003/89/EG den nationalen Regelungen vorbehalten sein. In Deutschland wird daher beim Gesetzgeber zur Zeit eine Erweiterung der Kennzeichnungsverpflichtungen für die lose Ware diskutiert. Hier ist im Gespräch, die Kennzeichnung der losen Ware um die „Allergene zu erweitern. Ob die lose Ware in Zukunft ggf. sogar mit vollständigen Zutatenlisten zu kennzeichnen ist, bleibt ebenfalls noch abzuwarten.
Streichung der 25 %-Regelung
Die neue Regelung gilt ebenfalls ab 25.11.05 nur für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigverpackungen (vorverpackte Ware) im Sinne des § 6 Abs.1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (EG-VO Nr. 178/2002 Art. 3 Nr. 18) abgegeben zu werden. Hier wird in der LMKV die 25 %-Regelung durch eine neue 2%- Regelung ersetzt. Dies hat zur Folge, dass bei zusammengesetzten Lebensmitteln (> 2%) nicht nur die Zusatzstoffe, sondern in Zukunft auch alle Zutaten mit aufgeführt werden (Beispiel Würstchen). Künftig können zudem neben Obst- und Gemüsemischungen auch Pilzmischungen mit dem Zusatz „in veränderlichen Gewichtsanteilen gekennzeichnet werden. Zutaten, die weniger als 2% im Enderzeugnis ausmachen, müssen nicht mehr in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden. Wie im folgenden Beispiel zu erkennen, ist künftig auch eine Mehrfachnennung (hier z.B. Sellerie) vorgesehen.
Deklarationsbeispiel für Wiener Würstchen mit 15 % Käse unter Berücksichtigung der 2% Regelung, der allergenen Kennzeichnung und QUID
· ALTE REGELUNG:
Schweinefleisch (60%), Speck, Trinkwasser, Goudakäse (15 %) (Schmelzsalze: E 331, E 339, E 452, Farbstoff: Beta-Carotin) Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff: E 250), Gewürze, Stabilisator: E 331 Geschmacksverstärker: E 621, Antioxidationsmittel: E 300, Gewürzextrakte, Naturdarm, Rauch.
· NEUE REGELUNG:
Schweinefleisch (60 %), Speck, Trinkwasser, Goudakäse (15%), (Butter, Schmelzsalze: E 331, E 339, E 452, Milcheiweiß, Magermilchpulver, Speisesalz, Farbstoff: Beta-Carotin), Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff: E 250), Gewürze (u.a.Sellerie), Stabilisator: E 331, Geschmacksverstärker: E 621, Antioxidationsmittel: E 300, Gewürzextrakte (u.a. Sellerie), Naturdarm, Rauch.
Änderung der Fleischverordnung Zuckerstoffe
Bisher war es möglich, bei der Verwendung verschiedener Zuckerstoffe, wie z.B. Dextrose, Saccharose, Glucosesirup, diese in der Zutatenliste unter einer Bezeichnung „Zuckerstoffe aufzuführen. Die Verwendung des Begriffes „Zuckerstoffe für verschiedene Zuckerarten ist in Zukunft nicht mehr zulässig. Die Angabe hat ab dem 25.11.05 nach den Vorgaben der LMKV zu erfolgen. Danach sind die Zucker dann mit ihrer direkten Bezeichnung (siehe oben) aufzuführen.
Gruß Siggi
Die Kennzeichnung von allergenen Stoffen und die Streichung der 25%-Regelung
Am 12.11.04 ist die Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zur Kennzeichnung allergener Zutaten und die Streichung der 25 %-Regelung veröffentlicht und damit die EU-Richtlinie 2003/89/EG in das Deutsche Recht umgesetzt worden. Die Umstellungsfrist endet zum 24.11.2005, so dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Produkte nach den bisher geltenden Bestimmungen bzw. Deklarationen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die neue Regelung gilt momentan nur für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigverpackungen (vorverpackte Lebensmittel) im Sinne des § 6 Abs.1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (EG-VO Nr. 178/2002 Art. 3 Nr. 18) abgegeben zu werden. Produkte, die ab dem 25.11.2005 vertrieben werden, müssen somit nach dem neuen Kennzeichnungsrecht etikettiert werden. Allergene Stoffe werden dann in der Zutatenliste mit angegeben. Produkte, auch mit längeren Laufzeiten, wie z. B. Konserven etc., die vor dem 25. November 2005 gekennzeichnet wurden, dürfen auch über dieses Datum hinaus noch bis zu ihrem Abverkauf in den Verkehr gebracht werden.
Folgende allergene Lebensmittelgruppen fallen gemäß Anhang III a der Richtlinie unter die Kennzeichnungspflicht:
· Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse
z.B. Brot, Brötchen, Panaden, Gratins Frikadellen, Soßen mit Weizenmehl als Bindung,...
· Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
z.B. Eierpastete, Mayonnaise, Produkte mit Eiweiß etc.
· Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse(einschließlich Laktose)
z.B. Butter, Sahne, Joghurt, Käse, Eis, Rohwurst mit Laktose (Milchzucker) etc.
· Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, Schalenfrüchte (Mandel, Hasel-,Wal-, Pecan-, Cashew-, Paranuss, Pistazie, Macadamia- und Queenslandnuss) und daraus hergestellte Erzeugnisse
z.B. Lyoner mit Pistazien, Salami mit Nüssen
· Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
z.B. Jagdwurst/ Bierschinken mit Senfsaat
· Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse, Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben
z.B. in Knoblauch und Zwiebeln natürlich enthalten
Werden aus dieser Liste allergene Stoffe in vorverpackten Lebensmitteln verarbeitet, so werden diese Allergene in Zukunft in der Zutatenliste gekennzeichnet. Geht aus der Verkehrsbezeichnung deutlich hervor, dass Bestandteile mit allergenem Potenzial verarbeitet wurden, welche auf die Zutat der Anlage 3 schließen lassen, brauchen diese nicht noch mal separat aufgeführt werden.
Beispiel Käsewürstchen: Hier wird der Käse in der Zutatenliste (siehe rechts) aufgeführt. Ein spezieller Hinweis auf Lactose ist nicht mehr erforderlich.
Kennzeichnung von allergenen Stoffen und die Streichung der 25%-Regelung
Mit Ausnahme von Schwefeldioxiden und Sulfiten gibt es augenblicklich keine Grenzwerte bzw. Höchstwerte für die Deklaration. Dies bedeutet, dass aufgrund von Kreuzkontaminationen, die in jedem Verarbeitungsbetrieb vorkommen können, Spuren von allergenen Stoffen in den Lebensmitteln enthalten sein können. Deshalb raten wir Ihnen dringendst davon ab, eine Allergenfreiheit zu garantieren. In England gehen die Produzenten aus Produkthaftungsgründen sogar schon so weit und deklarieren auf ihren Verpackungen einen „Allergiehinweis.
Beispiel: Dieses Produkt enthält Milch.
Es kann darüber hinaus noch Spuren von Nüssen, Sesam oder Weizen enthalten, da diese Rohstoffe im Betrieb verarbeitet werden und eine Kreuzkontamination nicht ausgeschlossen werden kann. Im übrigen findet man in den deutschen Supermärkten von den führenden Süßigkeitenherstellern ähnliche Hinweise. Es gibt einige Zutaten, für die eine Befreiung der Kennzeichnungspflicht beantragt ist, da sie zwar ursprünglich aus allergenen Rohstoffen hergestellt wurden, aber aufgrund Ihres Produktionsprozesses kein allergenes Potenzial mehr besitzen. Hierunter fallen z.B. Dextrose (aus Weizen), Würze (aus Soja und Weizen), Glucosesirup (aus Weizen), Zuckercouleur (aus Weizen) und viele mehr. Die Entscheidung sollte ursprünglich seitens des Gesetzgebers bis zum 25.11.04 getroffen sein, was allerdings aufgrund der Vielzahl von Anträgen nicht geschehen ist. Es kamen zwar Mitte 12/04 von der EBLS (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) erste Stellungnahmen, jedoch sind die entgültigen Entscheidungen hierüber wahrscheinlich erst im Laufe des Frühjahres 2005 zu erwarten. Es wird daher empfohlen, die Entscheidungen abzuwarten, um mehrfache Kennzeichnungsänderungen zu vermeiden.
Kennzeichnung der losen Ware
Die Kennzeichnung der losen Ware soll gemäß der Richtlinie 2003/89/EG den nationalen Regelungen vorbehalten sein. In Deutschland wird daher beim Gesetzgeber zur Zeit eine Erweiterung der Kennzeichnungsverpflichtungen für die lose Ware diskutiert. Hier ist im Gespräch, die Kennzeichnung der losen Ware um die „Allergene zu erweitern. Ob die lose Ware in Zukunft ggf. sogar mit vollständigen Zutatenlisten zu kennzeichnen ist, bleibt ebenfalls noch abzuwarten.
Streichung der 25 %-Regelung
Die neue Regelung gilt ebenfalls ab 25.11.05 nur für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigverpackungen (vorverpackte Ware) im Sinne des § 6 Abs.1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (EG-VO Nr. 178/2002 Art. 3 Nr. 18) abgegeben zu werden. Hier wird in der LMKV die 25 %-Regelung durch eine neue 2%- Regelung ersetzt. Dies hat zur Folge, dass bei zusammengesetzten Lebensmitteln (> 2%) nicht nur die Zusatzstoffe, sondern in Zukunft auch alle Zutaten mit aufgeführt werden (Beispiel Würstchen). Künftig können zudem neben Obst- und Gemüsemischungen auch Pilzmischungen mit dem Zusatz „in veränderlichen Gewichtsanteilen gekennzeichnet werden. Zutaten, die weniger als 2% im Enderzeugnis ausmachen, müssen nicht mehr in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden. Wie im folgenden Beispiel zu erkennen, ist künftig auch eine Mehrfachnennung (hier z.B. Sellerie) vorgesehen.
Deklarationsbeispiel für Wiener Würstchen mit 15 % Käse unter Berücksichtigung der 2% Regelung, der allergenen Kennzeichnung und QUID
· ALTE REGELUNG:
Schweinefleisch (60%), Speck, Trinkwasser, Goudakäse (15 %) (Schmelzsalze: E 331, E 339, E 452, Farbstoff: Beta-Carotin) Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff: E 250), Gewürze, Stabilisator: E 331 Geschmacksverstärker: E 621, Antioxidationsmittel: E 300, Gewürzextrakte, Naturdarm, Rauch.
· NEUE REGELUNG:
Schweinefleisch (60 %), Speck, Trinkwasser, Goudakäse (15%), (Butter, Schmelzsalze: E 331, E 339, E 452, Milcheiweiß, Magermilchpulver, Speisesalz, Farbstoff: Beta-Carotin), Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff: E 250), Gewürze (u.a.Sellerie), Stabilisator: E 331, Geschmacksverstärker: E 621, Antioxidationsmittel: E 300, Gewürzextrakte (u.a. Sellerie), Naturdarm, Rauch.
Änderung der Fleischverordnung Zuckerstoffe
Bisher war es möglich, bei der Verwendung verschiedener Zuckerstoffe, wie z.B. Dextrose, Saccharose, Glucosesirup, diese in der Zutatenliste unter einer Bezeichnung „Zuckerstoffe aufzuführen. Die Verwendung des Begriffes „Zuckerstoffe für verschiedene Zuckerarten ist in Zukunft nicht mehr zulässig. Die Angabe hat ab dem 25.11.05 nach den Vorgaben der LMKV zu erfolgen. Danach sind die Zucker dann mit ihrer direkten Bezeichnung (siehe oben) aufzuführen.
Gruß Siggi
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