Hallo,
wieder einmal veröffentlicht unsere Bundesregierung ein Gesetzt ohne sich vorher wirklich gedanken über die Durchführung zu machen. Durch die Einführung des Mindestlohngesetz werden den Betrieben weitere Dokumeantationsplfichten auferlegt gem.§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten MiLoG
http://www.gesetze-im-internet.de/bu...log/gesamt.pdf
Für mich stelle sich die Frage: Für wen gilt das Gesetz?
In diesem Paragraph wird auf das den §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hieraus geht hervor:
http://www.gesetze-im-internet.de/bu...004/gesamt.pdf
Somit muss die Fleischwirstschaft jetzt für alle Mitarbeiter die folgenden Daten täglich festhalten und dies für mindestens 2 Jahre.
Dies ist vor allem für kleinere Betriebe eine neue Hausnummer die erst einmal zu stemmen ist. Bisher war für mich die Frage immer nicht eindeutig beantwortet. Darauf hin kontaktierte ich die Hotline für den Mindestlohn, um mich zu erkundigen was denn unter Fleischwirtschaft verstanden wird.
Ist Fleischwirtschaft:
Leider habe ich keine vernünftige Antwort erhalten sondern lediglich einen Verweis auf die Webseite www.der-mindestlohn-gilt.de hier sollte ich unter >Alle Fakten >Branchenübersicht >Fleischwirtschaft nachschauen wie den der Geltungsbereich definiert sei, dies wäre hier ausführlich erklärt.
Aus dem §1 Geltungsbereich geht das folgende hervor:
Leider konnte meine Frage nicht abschließen beantwortet! Es war wohl doch nicht so eindeutig definiert.
Kann mir jemand vielleicht den Unterschied zwischen Fleischwirtschaft und Fleischerhandwerk erklären?
Und weis jemand ob Filialen Betriebsstätten sind die nicht erfasst werden?
Ich hoffen mir kann da jemand helfen oder es hat sich jemand schon die gleiche Frage gestellt und ist weiter wie ich.
wieder einmal veröffentlicht unsere Bundesregierung ein Gesetzt ohne sich vorher wirklich gedanken über die Durchführung zu machen. Durch die Einführung des Mindestlohngesetz werden den Betrieben weitere Dokumeantationsplfichten auferlegt gem.§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten MiLoG
http://www.gesetze-im-internet.de/bu...log/gesamt.pdf
Für mich stelle sich die Frage: Für wen gilt das Gesetz?
§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen
oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung
folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für
die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein
Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige
überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen
oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung
folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für
die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein
Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige
überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
http://www.gesetze-im-internet.de/bu...004/gesamt.pdf
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder
Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft.
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder
Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft.
Somit muss die Fleischwirstschaft jetzt für alle Mitarbeiter die folgenden Daten täglich festhalten und dies für mindestens 2 Jahre.
- Name Mitarbeiter
- Datum
- Beginn
- Ende
- Dauer (ohne Pause)
Dies ist vor allem für kleinere Betriebe eine neue Hausnummer die erst einmal zu stemmen ist. Bisher war für mich die Frage immer nicht eindeutig beantwortet. Darauf hin kontaktierte ich die Hotline für den Mindestlohn, um mich zu erkundigen was denn unter Fleischwirtschaft verstanden wird.
Ist Fleischwirtschaft:
- Große Schlacht und Zerlegebetriebe
- Industrie zur Wurstwarenherstellung
- Metzgereien mit mehren Filialen
- Der Metzger um die Ecke
Leider habe ich keine vernünftige Antwort erhalten sondern lediglich einen Verweis auf die Webseite www.der-mindestlohn-gilt.de hier sollte ich unter >Alle Fakten >Branchenübersicht >Fleischwirtschaft nachschauen wie den der Geltungsbereich definiert sei, dies wäre hier ausführlich erklärt.
Aus dem §1 Geltungsbereich geht das folgende hervor:
§ 1 Geltungsbereich
Hierzu zählen auch Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft).
Ausgenommen sind:
- Räumlicher Geltungsbereich
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. - Betrieblicher Geltungsbereich
- Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.
Dies sind Betriebe, in denen
- Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden,
- Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird,
- überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.
Hierzu zählen auch Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft).
- Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gehören, es sei denn, dass sie als Dienstleister der Fleischwirtschaft tätig werden.
- Persönlicher Geltungsbereich
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.
Ausgenommen sind:
- Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
- Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Praktikum absolvieren.
Kann mir jemand vielleicht den Unterschied zwischen Fleischwirtschaft und Fleischerhandwerk erklären?
Und weis jemand ob Filialen Betriebsstätten sind die nicht erfasst werden?
Ich hoffen mir kann da jemand helfen oder es hat sich jemand schon die gleiche Frage gestellt und ist weiter wie ich.
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